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BGH - Entscheidung vom 02.08.2013

IX ZA 17/13

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 02.08.2013 - Aktenzeichen IX ZA 17/13

DRsp Nr. 2013/19950

Prozesskostenhilfe für Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des 3. Zivilsenats des Oberlandgerichts Dresden vom 18. März, 9. April, 28. Mai und 18. Juni 2013 sowie die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N. und die Richter am Oberlandesgericht B. und Dr. S. betreffend wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ).

1. Gegen die Beschlüsse vom 18. März, 9. April, 28. Mai und 18. Juni 2013 ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Ein außerordentliches Rechtsmittel ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ).

2. Auch die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N. und die Richter am Oberlandesgericht B. und Dr. S. betreffend sind die von dem Antragsteller beabsichtigten Rechtsmittel nicht statthaft. Dies gilt insbesondere auch für die Untätigkeitsbeschwerde, der jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 der Boden entzogen ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12, NJW 2013, 385, 386; vom 11. Februar 2013 - IX ZB 101/12, nv). Im Übrigen war das Oberlandesgericht nicht untätig. Es hat über Ablehnungsgesuche des Antragstellers in den Gründen seiner Beschlüsse vom 7. Januar, 9. April und 18. Juni 2013 entschieden.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2514/11
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 162/13
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 162/13
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 28.05.2013
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 502/13