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BGH - Entscheidung vom 09.04.2013

IX ZR 100/11

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 100/11

DRsp Nr. 2013/7815

Pflicht zur Bescheidung aller Einzelpunkte des Parteivorbringens durch das Gericht vor dem Hintergrund der Anhörungsrüge

Eine Gehörsrüge kann gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Sie geht davon aus, der Senat habe die Nichtzulassungsbeschwerde daran scheitern lassen, dass zwischen einer Verletzung der Pflicht des Beschwerdegegners, die Tilgungsreihenfolge des § 209 InsO einzuhalten, und dem geltend gemachten Schaden "kein feststellbarer Ursachenzusammenhang zu einem Gesamtschaden (§ 92 InsO ) feststellbar sei". Dieser Ausgangspunkt trifft jedoch nicht zu. Wie im Beschluss unmissverständlich ausgeführt wird, kann bereits eine Verletzung der genannten Pflicht nicht festgestellt werden. Die Angriffe der Anhörungsrüge treffen deshalb nicht den nach Ansicht des Senats maßgeblichen Punkt.

Im Übrigen sind die Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 14. Februar 2013 die von der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung zu einem wesentlichen Punkt der Angriffe (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ) beigefügt.

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03, nv).

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 29/09
Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 156/09