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BGH - Entscheidung vom 21.05.2013

2 ARs 180/13; 2 AR 137/13

Normen:
StPO § 14
GVG § 121 Abs. 3
ZustVO-Justiz § 19 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 180/13; 2 AR 137/13

DRsp Nr. 2013/15055

Oberlandesgericht Celle als gemeinsames oberes Gericht für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in Niedersachsen

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle abgegeben.

Normenkette:

StPO § 14 ; GVG § 121 Abs. 3 ; ZustVO-Justiz § 19 Abs. 4;

Gründe

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle und das Landgericht Braunschweig streiten darüber, wer über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG ) zu befinden hat.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Gemeinsames oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist hier das Oberlandesgericht Celle. Die beteiligten Landgerichte gehören zwar zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte (Celle und Braunschweig). Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 110 , 115 StVollzG ) kommt die Rechtsbeschwerde (§§ 116 , 119 StVollzG ) in Betracht. Nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG entscheiden über diese Rechtsbeschwerden die Oberlandesgerichte, wobei gemäß § 121 Abs. 3 GVG ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, die Entscheidung einem Oberlandesgericht zuweisen kann. Die niedersächsische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 (Nds. GVBl. 2009, 506) weist (aber) in § 19 Abs. 4 die Entscheidungen über die in § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG bezeichnete Rechtsbeschwerde für die Bezirke aller Oberlandesgerichte dem Ober- landesgericht Celle zu. Dieses ist deshalb insoweit gemeinschaftliches oberes Gericht für die streitenden Landgerichte und somit für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. September 2005 - 2 ARs 313/05 -zur damals gültigen -insoweit inhaltsgleichen - niedersächsischen Verordnung vom 22. Januar 1998 - Nds. GVBl. Nr. 3/1998 S. 66 f.)."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 50 StVK 256/13
Vorinstanz: LG Lüneburg mit Sitz in Celle, - Vorinstanzaktenzeichen StVK 74/13