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BGH - Entscheidung vom 04.07.2013

I ZR 141/12

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen I ZR 141/12

DRsp Nr. 2013/17987

Notwendigkeit einer Rüge von neuen und eigenständigen Verletzungen des Rechtsmittelgerichts in einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 8. Mai 2013 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Beklagte mit seiner Anhörungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG (Kammer), Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.).

Danach können mit der Anhörungsrüge nachträglich keine Zulassungsgründe geltend gemacht werden, die nicht in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen worden sind. Der Vortrag zu einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache im Zusammenhang mit der Rüge mangelnder Benutzung der Klagemarke und im Hinblick auf eine Privilegierung "staatlicher" Marken ist deshalb zur Begründung der Anhörungsrüge ungeeignet.

Soweit sich die Anhörungsrüge auf den umfangreichen Vortrag des Beklagten zu einem beschreibenden Charakter des Begriffs "Gelbe Seiten" bezieht, rügt sie keine vermeintliche Gehörsverletzung durch den Senat.

Auch mit der Wiederholung des unzutreffenden Standpunkts des Beklagten zur territorialen Reichweite des Unterlassungstenors legt die Anhörungsrüge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat dar. Vielmehr überschreitet sie erneut die Grenzen des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge, indem sie eine grundsätzliche Bedeutung der Sache behauptet.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 237/10
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 26/11