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BGH - Entscheidung vom 13.08.2013

VI ZR 260/12

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.08.2013 - Aktenzeichen VI ZR 260/12

DRsp Nr. 2013/20113

Notwendigkeit einer Kenntnisnahme und Inerwägungziehen des Vorbringens der Parteien zur Vermeidung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger vom 11. Juli 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 583/07
Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 120/08