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BGH - Entscheidung vom 24.07.2013

XII ZB 40/13

Normen:
FamFG § 70 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
FamFG § 117
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
AnwBl 2013, 829
FGPrax 2013, 286
FamRB 2014, 10
FamRZ 2013, 1569
FuR 2013, 702
MDR 2013, 1115
NJW-RR 2013, 1281

BGH, Beschluss vom 24.07.2013 - Aktenzeichen XII ZB 40/13

DRsp Nr. 2013/19102

Notwendigkeit der Gewährung dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör vor Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Vor Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08 - FamRZ 2010, 882).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ; FamFG § 117 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde, die sie in einem - ihre Tante betreffenden - Betreuungsverfahren eingelegt hat.

Das Amtsgericht hat für die Betroffene, die im September 2011 der Beteiligten zu 1 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hatte, eine Betreuung angeordnet und einen Betreuer bestellt. Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 1 am 29. Oktober 2012 zugestellt worden. Ihre mit Schriftsatz vom 29. November 2012 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 folgt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde indessen nicht aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO , weil es sich vorliegend nicht um eine Familienstreitsache im Sinne von § 112 i.V.m. § 117 FamFG handelt, sondern um ein Betreuungsverfahren und damit um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich allerdings aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG . Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers ohne Zulassung statthaft.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Durch die Verwerfung ihrer Beschwerde wird die Beteiligte in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

a) Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG . Diese Norm gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (hier: zu der vom Landgericht angenommenen Fristversäumung) zu äußern (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08 - FamRZ 2010, 882 Rn. 7 mwN) und ggf. auch einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

b) Gemessen hieran ist die Entscheidung des Landgerichts - was die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu Recht gerügt hat - verfahrensfehlerhaft ergangen.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die mit Schriftsatz vom 29. November 2012 erfolgte Beschwerde der Beteiligten zu 1 erst am 30. November 2012 beim Amtsgericht eingegangen ist, und damit ein Tag nach Fristablauf. Dabei hat es versäumt, die Beteiligte zu 1 vor seiner Entscheidung hierauf hinzuweisen und ihr somit die Möglichkeit genommen, hierzu Stellung zu nehmen und - wie nunmehr mit der Rechtsbeschwerde vorgebracht - ein entsprechendes Sendeprotokoll für eine Telefaxversendung zur Kenntnis zu geben, wonach die Beschwerde bereits am 29. November 2012 versandt worden ist.

3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat selbst gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist nicht möglich, da das Landgericht keine Feststellungen zur Sache getroffen hat. Deshalb ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: AG Schwabach, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 413/12
Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 110/13
Fundstellen
AnwBl 2013, 829
FGPrax 2013, 286
FamRB 2014, 10
FamRZ 2013, 1569
FuR 2013, 702
MDR 2013, 1115
NJW-RR 2013, 1281