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BGH - Entscheidung vom 17.04.2013

XII ZB 371/12

Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 23
VersAusglG §§ 23 ff.

Fundstellen:
FamFR 2013, 277
FamRB 2013, 209
FamRB 2013, 5
FamRZ 2013, 1021
MDR 2013, 790
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 1089

BGH, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen XII ZB 371/12

DRsp Nr. 2013/8368

Möglichkeit zur Entscheidung über den Abfindungsanspruch nach §§ 23 ff. VersAusglG bei der Scheidung

a) Eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamtzusage ist nicht ausgleichsreif, soweit sie der Höhe nach noch nicht unverfallbar ist (hier: Zusage für Beschäftigte des Südwestrundfunks, die vor dem 1. Januar 1993 beim früheren Südwestfunk eingetreten sind).b) Über den Abfindungsanspruch nach §§ 23 f. VersAusglG kann bereits bei der Scheidung entschieden werden. Voraussetzung einer Abfindung ist jedoch, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 2.500 €

Normenkette:

VersAusglG §§ 23 ff.;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

Auf den am 2. Dezember 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 29. März 1997 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden.

Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1. März 1997 bis 30. November 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG ) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann darüber hinaus Anrechte aus einer Lebensversicherung sowie eine betriebliche Altersversorgung nach der im Tarifvertrag Versorgung des Südwestrundfunks (TVV-SWR) enthaltenen Versorgungszusage für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 1993 beim früheren Südwestfunk eingetreten sind.

Bei der Versorgungszusage des Südwestrundfunks handelt es sich um eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamtzusage. Gemäß Abschnitt B Ziffern 2.2, 11.1, 12.1 TVV-SWR beträgt der Betriebsrentenanspruch abhängig von der ruhegeldfähigen Dienstzeit bis zu 60 % des ruhegeldfähigen Einkommens, wobei zusammen mit bestimmten sonstigen Versorgungsleistungen die ebenfalls nach Dienstzeit gestaffelte Gesamtobergrenze von bis zu 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens nicht überschritten werden darf.

Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte und die Anrechte aus der Lebensversicherung intern geteilt hat. Bezüglich des beim Südwestrundfunk erworbenen Anrechts hat das Familiengericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten, weil das Anrecht noch nicht ausgleichsreif sei, und den hilfsweise von der Ehefrau gestellten Antrag auf Zahlung einer Abfindung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die auf dieses Anrecht bezogene Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau weiterhin die interne Teilung des beim Südwestrundfunk erworbenen Anrechts, hilfsweise dessen Abfindung.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Betriebsrente des Ehemanns beim Südwestrundfunk sei der Höhe nach noch nicht unverfallbar und damit nicht ausgleichsreif. Für die Beurteilung dieser Frage komme es darauf an, ob und inwieweit die betrieblichen Versorgungsanrechte nach der maßgeblichen Versorgungsordnung des Betriebs in ihrem Versorgungswert noch durch die künftige betriebliche und/ oder berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden könne. Bei der hier vorliegenden endgehaltsbezogenen limitierten Gesamtversorgung sei die Anrechnung anderer Versorgungen vorgesehen, deren jeweilige Höhe sich jederzeit noch erheblich verändern könne. Solche Änderungen wirkten sich unmittelbar auf die Höhe der Betriebsrente aus. Außerdem erscheine die Höhe der Anwartschaft auch deshalb als unsicher, weil die Höhe der Gesamtversorgungsobergrenze zusätzlich unter einem tarifvertraglichen Anpassungsvorbehalt stehe. Somit ließen sich die maßgeblichen Bezugsgrößen der Anwartschaft (Endgehalt, Höhe der gesetzlichen Rente bei Ausscheiden aus dem Betrieb, Umfang und Höhe der weiteren Versorgungen, Höhe der Gesamtversorgungsobergrenze) bei Ausscheiden aus dem Betrieb derzeit insgesamt nicht sicher feststellen. Auch eine Aufteilung der Anwartschaft in einen statischen und einen dynamischen Teil sei mangels Vorliegens objektiver Teilungskriterien nicht möglich. Ebenfalls komme ein Abfindungsanspruch nicht in Betracht, solange die Unverfallbarkeit des Anspruchs nicht eingetreten sei.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG findet, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist, insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht insbesondere, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ). Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 11; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 5; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 5; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. April 1989 IVb ZB 146/86 FamRZ 1989, 844, 845 mwN).

Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, ist das vom Ehemann beim Südwestrundfunk erworbene Anrecht der Höhe nach noch nicht endgültig gesichert. Denn gemäß Abschnitt B Ziffer 11.1, 12.1 TVV-SWR ist die Versorgung auf eine dienstzeitabhängige Gesamtobergrenze unter Anrechnung bestimmter sonstiger Versorgungsleistungen limitiert. Die Höhe der vom Südwestrundfunk zu beanspruchenden Versorgungsleistung hängt mithin davon ab, welche weiteren Versorgungsanrechte der Ehemann künftig noch erwirbt und welche sonstigen Versorgungsleistungen er künftig bezieht. Soweit die Leistungspflicht des Südwestrundfunks noch durch zu erwerbende sonstige Versorgungsanrechte gemindert werden kann, ist Unverfallbarkeit der Höhe nach nicht eingetreten. Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der der weitere Erwerb sonstiger Versorgungsleistungen zu erwarten ist, kommt es für die Frage der Unverfallbarkeit der Anwartschaft nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 IVb ZB 113/83 FamRZ 1986, 341 , 343). Nach der eingeholten Auskunft des Versorgungsträgers ist das Anrecht aufgrund des noch möglichen Erwerbs sonstiger Versorgungsleistungen und deren Anrechnung auf die Gesamtversorgung insgesamt noch nicht verfestigt.

b) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass eine Aufteilung der Anwartschaft in einen der Höhe nach bereits unverfallbaren und einen weiteren, noch verfallbaren Anteil nicht möglich ist.

Eine Aufteilung der Anwartschaft käme zwar in Betracht, wenn unabhängig von einem noch nicht unverfallbaren Teil der Altersrente wenigstens eine hinreichend verfestigte Mindestrente zugesagt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1982 IVb ZB 718/81 FamRZ 1982, 899 , 902 f. und vom 12. April 1989 IVb ZB 146/86 FamRZ 1989, 844, 845 mwN). In der Versorgungsordnung wird eine solche Mindestrente jedoch nur denjenigen Beschäftigten zugesagt, die vor dem 1. Januar 1992 beim Süddeutschen Rundfunk eingetreten sind (Abschnitt A Ziffer 1.2 i.V.m. Abschnitt C Ziffer 11.2 TVV-SWR). Die Mindestrente gilt hingegen nicht für die ursprünglich beim Südwestfunk Beschäftigten, zu denen der Ehemann gehört (vgl. Abschnitt A Ziffer 1.1 i.V.m. Abschnitt B TVV-SWR).

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass eine Abfindung des noch nicht ausgleichsreifen Anrechts gemäß §§ 23 f. VersAusglG nicht in Betracht kommt.

aa) Zwar kann über eine schuldrechtliche Abfindung eines Anrechts bereits bei der Scheidung entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Anspruchsgrundlage (§ 23 Abs. 1 VersAusglG ) in einem Gesetzesabschnitt geregelt ist, der sich mit Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung befasst. Denn entgegen der systematischen Einordnung will die Vorschrift, die dem früheren § 1587 l Abs. 1 BGB nachgebildet ist, eine Möglichkeit zum Ausgleich entweder in der Anwartschaftsphase oder in der Leistungsphase schaffen (BT-Druck. 16/10144 S. 65). Anders als bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG ) ist der tatsächliche Rentenbezug daher kein Anknüpfungspunkt (Hoppenz Familiensachen § 24 VersAusglG Rn. 2). Leitet sich die Abfindbarkeit aus der Art des Anrechts und seiner fehlenden internen oder externen Ausgleichsreife bei der Scheidung her und liegen die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Abfindung bereits bei der Scheidung vor, kann der Abfindungsanspruch wie nach früherem Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 1984 IVb ZB 915/80 FamRZ 1984, 668 , 669) bereits im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 1; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 13; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 797; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 24 VersAusglG Rn. 2).

bb) Voraussetzung eines Abfindungsanspruchs nach § 23 VersAusglG ist jedoch, dass es sich bei dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 4; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 706; MünchKommBGB/Glockner 6. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 2; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 1; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 24 VersAusglG Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Februar 1984 IVb ZB 915/80 FamRZ 1984, 668 , 669). An der nötigen Unverfallbarkeit fehlt es hingegen aus den dargelegten Gründen.

Vorinstanz: AG Baden-Baden, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 152/09
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 87/11
Fundstellen
FamFR 2013, 277
FamRB 2013, 209
FamRB 2013, 5
FamRZ 2013, 1021
MDR 2013, 790
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 1089