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BGH - Entscheidung vom 08.07.2013

VII ZB 35/12

Normen:
InsO § 80 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen VII ZB 35/12

DRsp Nr. 2013/18699

Möglichkeit eines vorsorglichen Widerrufs der Klagerücknahme im Zivilprozess

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 24. Januar 2011, das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürth/Odenwald vom 28. März 2011 und der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2012 sind durch Rücknahme der Klage wirkungslos geworden.

Der Antrag des Beklagten, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;

Gründe

Der Kläger hat die Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten mit Zustimmung des Insolvenzverwalters und des Beklagten zurückgenommen. Diese Prozesshandlung kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren noch durch den Prozessvertreter II. Instanz wirksam erklärt werden (BGH, Beschlüsse vom 22. April 1970 - IV ZR 1103/68, NJW 1970, 1320 und vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210). Der (vorsorgliche) Widerruf der Klagerücknahme im Schriftsatz an den Senat vom 23. Mai 2013 entfaltet keine Wirkung, da die Klagerücknahme als prozessuale Bewirkungshandlung mit unmittelbarer Wirkung unwiderruflich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO , 29. Aufl., vor § 128 Rn. 18 und § 269 Rn. 12 m.w.N.).

Auf das Angebot des Klägers, die Klage zurückzunehmen, wenn der Insolvenzverwalter bestätige, dass in diesem Fall ein Kostenantrag nicht gestellt werde, hat dieser sich mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt und ausdrücklich erklärt, dass für den Fall der Klagerücknahme kein Kostenantrag gestellt werde. Diese Erklärung des Insolvenzverwalters ist als vergleichsweiser Verzicht auf den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten auszulegen.

Zur Verzichtserklärung war der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts gemäß § 80 Abs. 1 InsO befugt. Die Entscheidung bindet den Insolvenzschuldner. Der Anspruch auf Kostenerstattung auf Beklagtenseite war damit erloschen, die später erfolgte Freigabe der Forderung aus der Masse im Schreiben an den Senat vom 27. Mai 2013 geht daher ins Leere.

Der Verzicht auf den Kostenerstattungsanspruch bewirkt, dass der Antrag des Klägers auf Kostentragung des Beklagten unbegründet ist (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 269 Rn. 71).

Die Erklärung der Wirkungslosigkeit der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen erfolgt nach § 269 Abs. 3 ZPO .

Vorinstanz: AG Fürth, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 97/11
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 187/11