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BGH - Entscheidung vom 01.08.2013

IX ZB 53/13

Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen IX ZB 53/13

DRsp Nr. 2013/20104

Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Juni 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die "sofortige Beschwerde" des Klägers ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ).

Die Rechtsbeschwerde ist schon nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch wurde vorliegend die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: AG München, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 121 C 9963/12
Vorinstanz: LG München I, vom 17.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 4013/13