BGH, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen WpSt (B) 2/12
Mitberücksichtigung der von der Wirtschaftsprüferkammer verursachten Verfahrensverzögerungen
Tenor
Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Kammergerichts in Berlin vom 17. Juli 2012 wird gemäß § 107 Abs. 5 Satz 2 WPO zurückgewiesen.
Aufgrund der Struktur des berufsgerichtlichen Verfahrens (§§ 61a, 84a WPO ) hat das Kammergericht zutreffend auch von der Wirtschaftsprüferkammer verursachte Verfahrensverzögerungen mitberücksichtigt.
Die Wirtschaftsprüferkammer hat die dem Berufsangehörigen durch die Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.