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BGH - Entscheidung vom 22.04.2013

VII ZA 21/12

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen VII ZA 21/12

DRsp Nr. 2013/13792

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht außerstande, die Kosten der beabsichtigten Beschwerde aufzubringen, § 114 ZPO . Denn hierfür liegt eine Kostenzusage seiner Rechtsschutzversicherung vor (vgl. Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20. März 2013, S. 1 sowie Anlage K 13).

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10, NJW-RR 2011, 3 Rn. 28; vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068 Rn. 19; Zöller/ Geimer, ZPO , 29. Aufl., § 114 Rn. 16, § 119 Rn. 44). Selbst wenn man auf den Zeitpunkt einer Entscheidungsreife über den Antrag abstellen wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung lag bereits seit dem 18. Dezember 2012 und damit sogar noch vor Eingang des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nebst Anlagen beim Gericht am 22. Dezember 2012 vor. Im Übrigen erfolgten weitere Erklärungen des Klägers zur Frage der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die für eine Prüfung der Erfolgsaussicht notwendig waren, erst am 20. März 2013.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 190/11
Vorinstanz: OLG Celle, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 91/12