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BGH - Entscheidung vom 11.09.2013

IV ZR 253/12

Normen:
VVG § 28 Abs. 4
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen IV ZR 253/12

DRsp Nr. 2013/20725

Klärungsbedürftigkeit notwendiger Hervorhebung der im Schadensmeldungsformular aufgenommenen Belehrung

Die Frage, inwieweit eine in ein Schadensmeldungsformular aufgenommene Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG drucktechnisch hervorgehoben sein muss, hat der Senat mit Urteil vom 9. Januar 2013 (IV ZR 197/11, r+s 2013, 114 Rn. 21 ff.) geklärt.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Frage, inwieweit eine - in ein Schadensmeldungsformular aufgenommene - Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG drucktechnisch hervorgehoben sein muss, hat der Senat mit Urteil vom 9. Januar 2013 ( IV ZR 197/11, r+s 2013, 114 Rn. 21 ff.) geklärt; die beabsichtigte Revision hat diesbezüglich keine Aussicht auf Erfolg, so dass ihre Zulassung auch insoweit nicht geboten ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 11 m.w.N.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat die auf Art. 3 Abs. 1 , 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 244.113 €

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 4 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 480/09
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 23/12