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BGH - Entscheidung vom 04.07.2013

IX ZR 14/11

Normen:
InsO § 170 Abs. 1 S. 2
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
InsO § 62

BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen IX ZR 14/11

DRsp Nr. 2013/17702

Klärungsbedürftigkeit der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zum Halten der Erlöse aus der Veräußerung von Absonderungsgut unterscheidbar von der Masse

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.308,98 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 170 Abs. 1 S. 2; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; InsO § 62 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufdeckt.

1. Die angegriffene Entscheidung stellt die behaupteten Obersätze zum Verjährungsbeginn nach § 62 InsO nicht auf. Es handelt sich allenfalls um einfache Rechtsanwendungsfehler in einem Einzelfall, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943 , 1945; Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 28 ff).

2. Ebenso wenig besteht der geltend gemachte Rechtsfortbildungsbedarf, weil es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage gebe, ob der Insolvenzverwalter verpflichtet sei, Erlöse aus der Veräußerung von Absonderungsgut unterscheidbar von der Masse zu halten. Es ist nicht dargetan, dass diese Frage klärungsbedürftig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4), weil ihre Beantwortung zweifelhaft oder umstritten sei (vgl. Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 8). Zudem ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die Pflichtverletzung bereits darin gesehen hat, dass der Beklagte den Veräußerungserlös nicht unverzüglich im Sinne von § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 121 BGB an die Klägerin ausgekehrt hat.

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 678/08
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 33/10