Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.09.2013

4 StR 220/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a S. 3

BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 4 StR 220/13

DRsp Nr. 2013/21933

Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs (hier: Verdachts der versuchten gefährlichen Körperverletzung)

Tenor

1.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. September 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 14. August 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Ablehnung der an diesem Beschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit vom 7. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

3.

Der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten vom 3. September 2013 wird an das Landgericht Osnabrück weitergeleitet.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a S. 3;

Gründe

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil der Verurteilte nicht glaubhaft gemacht hat, wann er von der seiner Auffassung nach vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 3 StPO ).

2. Auch das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richter, die an dem Beschluss des Senats vom 14. August 2013 über die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO mitgewirkt haben, ist unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ging am 7. September 2013 beim Bundesgerichtshof ein. Nach Erlass des Verwerfungsbeschlusses kann ein mitwirkender Richter jedoch nicht mehr abgelehnt werden (BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 2 StR 545/99 mwN).

3. Über Wiederaufnahmeanträge gegen eine im Revisionsverfahren ergangene Entscheidung hat gemäß § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht der Bundesgerichtshof, sondern ein anderes Gericht derjenigen Tatsacheninstanz zu befinden, in der das mit der Revision angefochtene Urteil ergangen war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1978 - 2 StR 229/76). Bei dieser Regelung verbleibt es auch dann, wenn das Revisionsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden hat (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 - 2 ARs 6/85, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 496; LR/Franke, 26. Aufl., § 140a GVG Rn. 6).

Der Wiederaufnahmeantrag, der bei dem Senat eingereicht werden durfte, ist deshalb dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Bei Wiederaufnahmeanträgen gegen eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg ist dies ausweislich des Präsidiumsbeschlusses des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2012 das Landgericht Osnabrück.