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BGH - Entscheidung vom 20.06.2013

IX ZR 223/12

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen IX ZR 223/12

DRsp Nr. 2013/16694

Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung wegen unterlassener Kontrolle eines untreuen Konkursverwalters und des Schadenseintritts wegen späterer Untreuehandlungen des Konkursverwalters

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 232.328,83 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Fragen des Anscheinsbeweises stellen sich nicht, weil die Vorinstanzen die Ursächlichkeit der unterlassenen Prüfungen für die späteren Untreuehandlungen ohne seine Heranziehung positiv festgestellt haben. Ob der ungetreue Konkursverwalter sich von regelmäßig durchgeführten Kontrollen hätte abschrecken lassen, ist unerheblich. Bei der ersten ordnungsgemäßen Kontrolle nach November 2001 wäre der Verlust der 2,1 Mio. DM festgestellt und der Verwalter entlassen worden; zu den weiteren Untreuehandlungen, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, wäre es dann nicht gekommen. Den Einwand der Beklagten, ihnen seien gefälschte, aber als Fälschungen nicht erkennbare Kontoauszüge vorgelegt worden, haben die Vorinstanzen zur Kenntnis genommen und in ihren Urteilen berücksichtigt. Auch im Übrigen wurde der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 360/08
Vorinstanz: OLG Celle, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 157/11