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BGH - Entscheidung vom 24.09.2013

2 StR 369/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 2 StR 369/13

DRsp Nr. 2013/23179

Festsetzung einer Einzelstrafe i.R.d. Strafzumessung der Gesamtstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. März 2013 aufgehoben

a)

soweit im Fall II.13 der Urteilsgründe keine Einzelstrafe zugemessen wurde,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe und

c)

im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und wegen Diebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt untergebracht wird, aber vor der Unterbringung zehn Monate und zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Schließlich hat es ein Grundurteil über den Adhäsionsantrag einer Geschädigten gefällt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Das Landgericht hat es versäumt, für die unter Ziffer II.13 der Urteilsgründe festgestellte Tat vom 29. September 2012 eine Einzelstrafe festzusetzen. Der Senat sieht sich daran gehindert, die Strafzumessungsentscheidung nach dem Antrag des Generalbundesanwalts selbst vorzunehmen. Deshalb hebt er das Urteil insoweit auf.

Die Aufhebung erfasst auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und deren Vorwegvollzug vor der Maßregel. Die Dauer des Vorwegvollzugs ist zudem nicht nachvollziehbar begründet worden. Die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt im Erkenntnisverfahren außer Ansatz, weil diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 3 StR 413/12).

Vorinstanz: LG Bonn, vom 08.03.2013