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BGH - Entscheidung vom 21.08.2013

5 StR 354/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 5 StR 354/13

DRsp Nr. 2013/20546

Erforderlichkeit eines glaubhaften Geständnisses für ein verständigungsbasiertes Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2013 (NJW 2013, 1058) aufgestellten Grundsätzen muss die Beweiswürdigung angesichts der erhöhten Fehleranfälligkeit eines verständigungsbasierten Geständnisses, die sich aus der Anreiz- und Verlockungssituation ergibt, in der sich der Angeklagte und sein Verteidiger befinden können (vgl. BVerfG aaO Rn. 68), grundsätzlich erkennen lassen, weshalb das Tatgericht das Geständnis für glaubhaft erachtet.

Indes halten die äußerst knappen Ausführungen des angefochtenen Urteils auch unter Zugrundlegung dieses Maßstabs der sachlichrechtlichen Überprüfung stand, weil sie mangels abweichender Anhaltspunkte noch hinreichend erkennen lassen, dass der Angeklagte ein detailliertes und deshalb aus Sicht der Strafkammer glaubhaftes Geständnis abgelegt hat. Eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben.

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 08.04.2013