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BGH - Entscheidung vom 25.07.2013

3 StR 89/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 3 StR 89/13

DRsp Nr. 2013/19969

Erforderlichkeit einer Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2013 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das Schweigen des Senats auf die Ausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 252 mwN; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488 f.; Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463).