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BGH - Entscheidung vom 10.07.2013

2 StR 178/13

Normen:
StPO § 460
StPO § 462

BGH, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 2 StR 178/13

DRsp Nr. 2013/18860

Erforderlichkeit der Bemerkbarkeit eines Härteausgleichs bei einer Gesamtstrafenbildung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2012 im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460 , 462 StPO zu treffen ist.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 460 ; StPO § 462 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist es unbegründet.

Der Gesamtstrafausspruch ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat eine Einzelstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten sowie eine weitere von zwei Monaten Freiheitsstrafe verhängt und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Es hat angemerkt, dass es einen Härteausgleich vorgenommen habe, weil die Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 7. März 2012 - 2090 Js 39420/10.25 Ls nicht einbezogen werden konnte. Der Härteausgleich spiegelt sich jedoch im Ergebnis der Gesamtstrafe nicht wieder (vgl. § 38 Abs. 2 , §§ 39 , 54 Abs. 2 Satz 1 StGB ). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe kann, um einen rechtlich gebotenen Härteausgleich zu gewähren, die Mindestbemessungsdauer von einem Monat unterschritten werden (vgl. Fischer, StGB , 60. Aufl., § 39 Rn. 6 mwN).

Der Senat verweist den neuen Tatrichter gemäß § 354 Abs. 1b StPO auf eine Entscheidung im Beschlusswege (§§ 460 , 462 StPO ).

Die Kostenentscheidung muss nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 1 StR 191/11, NStZ-RR 2011, 306 , 307).

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 11.12.2012