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BGH - Entscheidung vom 21.03.2013

3 StR 50/13

Normen:
StPO § 249 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 3 StR 50/13

DRsp Nr. 2013/7131

Erforderlichkeit der Aufnahme von Ablichtungen von Fotokopien in Urteilsgründe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es bestand kein strafprozessualer Anlass, Ablichtungen von Fotografien in die Urteilsurkunde aufzunehmen. Unabhängig davon, inwieweit die Aufnahme von Abbildungen in Strafurteile - etwa mit Blick auf deren Verlesbarkeit (§ 249 Abs. 1 Satz 2 StPO ) - überhaupt zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1965 -5 StR 620/64, JR 1965, 230; BayObLG, Beschluss vom 4. April 1996 - 2 ObOWi 223/96, NStZ-RR 1996, 211 ; RG, Urteil vom 12. Dezember 1907 -I 708/07, RGSt 41, 19, 22 f.; Janke, Die Verwendung von Abbildungen bei Begründung des Strafurteils, 2009, S. 140 ff., 158 ff.), ist von einer solchen Vorgehensweise jedenfalls abzusehen, wenn sie die Belange der Abgebildeten nicht beachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890 , 1891) oder wenn sie für die Begründung der Entscheidung entbehrlich ist. Weder die Porträtaufnahmen der später Getöteten und des Angeklagten noch die Abbildungen des teils entkleideten Leichnams, des Tatorts und des das Hotel verlassenden Angeklagten erbrachten für das Verständnis des Urteils einen Erkenntnisgewinn; ihre Aufnahme in die Urteilsurkunde verbot sich daher.

Normenkette:

StPO § 249 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 06.09.2012