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BGH - Entscheidung vom 04.07.2013

V ZB 37/12

Normen:
FamFG § 417

BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen V ZB 37/12

DRsp Nr. 2013/18829

Erforderliche Darlegungen im Rahmen eines Haftantrags zur Abschiebungshaft

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2012 wird auf Kosten des Landkreises Fulda zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 417 ;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein somalischer Staatsangehöriger, der im November 2011 nach Italien abgeschoben worden war, reiste am 16. Dezember 2011 von dort über die Schweiz unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Am nächsten Tag wurde er am Bahnhof Fulda festgenommen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. Februar 2012 die gegen den Betroffenen bereits zuvor angeordnete Sicherungshaft bis zum 17. März 2012 verlängert. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass er den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die beteiligte Behörde die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und die Stattgabe ihres Antrags auf Anordnung von Sicherungshaft.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil es an einer Rückkehrentscheidung der Ausländerbehörde fehle. Gemäß § 58 Abs. 1 , § 59 AufenthG sei im Rahmen der Abschiebung über die Gewährung einer Ausreisefrist zu entscheiden. Dies sei Teil der nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) erforderlichen Rückkehrentscheidung. Eine solche sei auch bei einer unerlaubten Einreise gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG notwendig.

III.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit sich die beteiligte Behörde gegen die Aufhebung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht wendet, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig geworden. Eine Sachentscheidung kann nicht mehr ergehen, weil sich die Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Ablauf des Zeitraums, für den die Haft angeordnet war, erledigt hat. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt ist nicht erfolgt; eine Fortführung mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ist nicht statthaft (vgl. näher Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, FGPrax 2013, 131 , 132 Rn. 5 ff.).

2. a) Zulässig ist die Rechtsbeschwerde hingegen, soweit sie die Feststellung des Beschwerdegerichts betrifft, die Haftanordnung des Amtsgerichts habe den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Der auf diese Feststellung gerichtete Antrag, der neben dem Antrag auf Haftaufhebung gestellt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 7; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - V ZB 238/11, FGPrax 2013, 39 Rn. 6), hat die Rechtmäßigkeit der bereits vollzogenen Haft zum Gegenstand; ein solcher Antrag erledigt sich weder durch das Ende der Haft noch durch den Ablauf des Zeitraums, für den die Haft angeordnet worden ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 18. April 2013 - V ZB 67/12, [...] Rn. 4).

b) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden. Das folgt bereits daraus, dass es an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG fehlte.

aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 , 211, Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG ). Hinsichtlich der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer ist anzugeben, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, Rn. 7, [...]).

bb) Den genannten Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde hinsichtlich der Haftdauer nicht. Er beschränkt sich auf die allgemein gehaltenen Angaben, dass es sich bei der beantragten Haftdauer um die Zeitspanne handele, die das Rückübernahmeverfahren voraussichtlich dauern werde, dass die Antwort der italienischen Behörden abzuwarten bleibe und dass die Organisation einer Sicherheitsbegleitung einen gewissen Vorlauf benötige.

Anzugeben wäre gewesen, innerhalb welchen Zeitraums Zurückschiebungen nach Italien im Rahmen des hier vorgesehenen Verfahrens erfahrungsgemäß möglich sind. Sollte dies eine Zurückschiebung auf der Grundlage eines Auf- oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung gewesen sein, hätte die notwendige Haftdauer anhand der für das konkrete Verfahren geltenden Fristen und der dazu bekannten Verwaltungspraxis Italiens begründet werden müssen (vgl. zu diesen Anforderungen: Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, InfAuslR 2013, 200, 201 f. Rn. 19 ff.).

Kann die Behörde unmittelbar nach der Verhaftung des Betroffenen noch keine solchen Angaben machen, muss sie sich darauf beschränken, zunächst eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu beantragen.

2. Ob die Haft auch deshalb unzulässig war, weil es an einer Rückkehrentscheidung im Sinne der - nach deren Umsetzung in nationales Recht allerdings nicht mehr unmittelbar anwendbaren - Rückführungsrichtlinie fehlte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, [...] Rn. 8 u. 10; Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, [...] Rn. 9 ff.), bedarf keiner Entscheidung.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG . Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO .

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 02.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 600/11
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 15/12