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BGH - Entscheidung vom 22.05.2013

IV ZR 193/12

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 321a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen IV ZR 193/12

DRsp Nr. 2013/14552

Erforderlcihkeit der Einlegung der Anhörungsrüge durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 321a Abs. 1 ;

Gründe

Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde besteht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO Anwaltszwang. Er gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. zum Rechtsbeschwerde verfahren: BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017 ).

Die Anhörungsrüge hätte auch inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil sie nicht aufzeigt, dass der Senat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Senat hat das gesamte Kläger-Vorbringen berücksichtigt, sich jedoch aus rechtlichen Gründen gehindert gesehen, dem Begehren des Klägers zu entsprechen.

Vorinstanz: BGH, vom 08.05.2013