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BGH - Entscheidung vom 10.01.2013

IX ZR 53/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen IX ZR 53/10

DRsp Nr. 2013/2274

Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender grds. Bedeutung der Rechtssache

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs begründet kein Anrecht darauf, dass sich der Tatrichter die vorgetragenen Argumente einer Partei zu eigen macht.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 3. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.705,33 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; ZPO § 544 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 , § 544 ZPO ) besteht nicht.

1. Auf die Behauptung, die Beklagte sei über die Gebührenangelegenheiten der Klageforderung vor Auftragserteilung nicht aufgeklärt worden, ist ihre Rechtsverteidigung in den Tatsacheninstanzen nicht gestützt gewesen. Vortrag zu den Folgen, die für die Beklagte aus dieser unterbliebenen Aufklärung erwachsen sein sollen, fehlt gänzlich. Feststellungen zu dem jetzt behaupteten Verhalten des Klägers und den hiervon abhängigen Entschließungen der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Deshalb hat das Berufungsgericht auch keinen Rechtssatz über Grund und Umfang einer denkbaren Aufklärungspflicht des Klägers zu den Gebührenfolgen seiner anwaltlichen Tätigkeit aufgestellt oder dazu Anlass gehabt. Für ein Revisionsverfahren läge dies nicht anders, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen werden kann.

2. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG ) nicht verletzt.

a) Es hat sich auf den Seiten 6 und 7 seines Urteils mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, die nach der Rechnung über 1.756,02 € (Anl. K 19) entfaltete Tätigkeit sei durch das Mandat in der Scheidungssache mit dem darin eingeschlossenen Zugewinnausgleich abgegolten, diesen also nicht übergangen. Ein Anrecht darauf, dass sich der Tatrichter die vorgetragenen Argumente einer Partei zu eigen macht, begründet die Garantie des rechtlichen Gehörs nicht.

b) Das Berufungsgericht hat ferner das neue Vorbringen der Beklagten aus der mündlichen Berufungsverhandlung zum Gegenstandswert der Gebührenrechnung über 11.081,28 € (Anl. K 22) mit Recht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen. Mit der Schlüssigkeit der Wertangaben hat es sich auf Seite 8 seines Urteils befasst, diese also nicht - wie die Beschwerde rügt - "ungeprüft als richtig angenommen".

Zu den Gegenforderungen der Beklagten beruht das Berufungsurteil zwar auf Rechtssätzen über die Wohnsitzfeststellung, die den Umstand einer amtlichen Anmeldung und einer Klagezustellung an der Meldeanschrift überbewerten. Entsprechend § 561 ZPO rechtfertigt dies aber nicht die Zulassung der Revision. Denn eine Pflichtverletzung des Klägers bei Erhebung der Klage zur Geschäftsnummer 12 O 518/06 des Landgerichts Potsdam ist schon nicht schlüssig vorgetragen.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 552/07
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 95/09