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BGH - Entscheidung vom 30.01.2013

4 StR 424/12

Normen:
StPO § 304 Abs. 4 S. 1
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 4 StR 424/12

DRsp Nr. 2013/3794

Erfolgsaussichten einer Gegenvorstellung gegen einen rechtskräftigen Beschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 4 S. 1; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2013 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 15. Juni 2012 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 20. Januar 2013 Gegenvorstellung erhoben.

Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos, weil gegen den angegriffenen Beschluss ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ) und der Senat seine Entscheidung nicht mehr ändern kann (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94).

Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies wird vom Verurteilten auch nicht behauptet.

Auf eine Mitteilung, welche Änderungen der Gerichtsbesetzung seit der ersten Entscheidung stattgefunden haben, besteht kein Anspruch. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.