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BGH - Entscheidung vom 07.02.2013

1 StR 408/12; alt: 1 StR 272/09

Normen:
GKG § 66 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 1 StR 408/12; alt: 1 StR 272/09

DRsp Nr. 2013/5032

Entscheidung über die Kosten nach Rücknahme des Revisionsantrags

1. Ein Kostenansatz kann erst mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung erfolgen. 2. Mehrere nebeneinander eingelegte Rechtsmittel sind kostenrechtlich voneinander zu trennen. 3. Bleiben mehrere Rechtsmittel ohne Erfolg, trägt jeder Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels. 4. Ein kostenrechtlicher Erfolg wird im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung noch nicht durch die aufhebende Entscheidung des Revisionsgerichts, sondern erst durch die weiteren Entscheidungen bewirkt. 5. Nach kostenrechtlichen Maßstäben steht das nach einer Zurückverweisung ergangene, freisprechende Erstinstanzurteil einem freisprechenden Urteil des Revisionsgerichts gleich.

Tenor

1.

Die Erinnerungen der Nebenkläger D. und R. S. , B. , Z. und M. gegen den Kostensatz vom 23. Oktober 2012 werden als unbegründet verworfen.

2.

Die Verfahren über die Erinnerungen sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ; StPO § 473 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 18. November 2008 - neben anderen - den Angeklagten Sp. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung in 15 tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit fahrlässiger Körperverletzung in 6 tateinheitlichen Fällen freigesprochen. Die insoweit ausscheidbaren Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten hat es der Staatskasse auferlegt.

Gegen das Urteil haben -neben einer weiteren Verfahrensbeteiligten -zu Ungunsten des Angeklagten Sp. die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger D. und R. S. , B. , Z. und M. Revisionen eingelegt, die dem Senat unter dem Aktenzeichen 1 StR 272/09 zur Entscheidung vorgelegt wurden. Mit Urteil vom 12. Januar 2010 hat der Senat auf diese Revisionen den Freispruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 hat das Landgericht den Angeklagten erneut freigesprochen. Es hat in Ziffer 2. des Urteilstenors die "Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in allen Rechtszügen" der Staatskasse auferlegt und angeordnet, dass die Nebenkläger "die Kosten ihrer Revisionen" zu tragen haben.

Gegen dieses Urteil haben - neben der Staatsanwaltschaft und der weiteren Nebenklägerin Ma. - auch die Nebenkläger D. und R. S. und B. Revision eingelegt, diese jedoch noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 hat das Landgericht Traunstein insoweit über die Kosten entschieden; nach der durch das Oberlandesgericht München abgeänderten Fassung dieses Beschlusses wurden den Nebenklägern "die Kosten dieser von ihnen eingelegten und zurückgenommenen Rechtsmittel, jedoch nicht die notwendigen Auslagen des Angeklagten" auferlegt.

Die Revisionen der Nebenklägerin Ma. und der Staatsanwaltschaft wurden unter dem Aktenzeichen 1 StR 408/12 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Revision der Nebenklägerin Ma. verwarf der Senat auf ihre Kosten mit Beschluss vom 25. September 2012. Die Staatsanwaltschaft nahm ihre Revision am 8. Oktober 2012 zurück.

II.

Unter dem 23. Oktober 2012 hat der Bundesgerichtshof gegenüber den Nebenklägern D. und R. S. , B. , Z. und M. im Verfahren 1 StR 408/12 Kosten in Höhe von jeweils 120 Euro angesetzt.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 hat der anwaltliche Vertreter der Nebenkläger D. und R. S. um Überprüfung des Kostenansatzes gebeten. Mangels Beteiligung seiner Mandanten an diesem Revisionsverfahren seien diese nicht Kostenschuldner; hinsichtlich der von seinen Mandanten unter dem Aktenzeichen 1 StR 272/09 geführten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2008 fehle es hingegen an einer tauglichen Kostengrundentscheidung des Bundesgerichtshofs.

Mit Schriftsätzen vom 5. November 2012 hat auch die anwaltliche Vertreterin der Nebenkläger B. , Z. und M. die Überprüfung des Kostenansatzes erbeten. Sie hat zur Begründung im Kern vorgetragen, dass die Nebenkläger Z. und M. gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 2011 keine Revision eingelegt hatten, während die Nebenklägerin B. ihre Revision -mit der Folge eines Wegfalls der Gebühr -vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen habe.

Mit Schriftsätzen vom 16. November 2012 haben die anwaltlichen Vertreter der Nebenkläger ergänzend ausgeführt, die Nebenkläger seien durch die - entsprechend auszulegende - Kostenentscheidung des Landgerichts Traunstein im Urteil vom 27. Oktober 2011 von den Kosten des gesamten Verfahrens freigestellt. Zudem erfasse der Gebührentatbestand nach Nr. 3520 GKG nicht den Fall einer Freisprechung, die nicht durch das Revisionsgericht, sondern erst nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache erfolge. Schließlich entfalle die Kostenpflicht der Nebenkläger, weil auch die Staatsanwaltschaft gleichzeitig die Revision geführt habe.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 18. Januar 2013 und vom 21. Januar 2013 haben die Nebenklägervertreter Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt.

III.

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässigen Erinnerungen, über die nach § 139 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 2 StR 140/12 mwN), sind unbegründet.

1. Die Nebenkläger sind dem Grunde nach zur Kostentragung nach Maßgabe von Ziffer 3. des Urteilstenors des Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 2011 verpflichtet.

Der angefochtene Kostenansatz umfasst nur die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2008. Nachdem die Nebenkläger nur gegen dieses Urteil Revision eingelegt hatten, sind sie, was sich aus dem Wortlaut von Ziffer 2. aE des Urteilstenors vom 27. Oktober 2011 ("ihrer Revisionen") klar ergibt, auch nur insoweit Kostenschuldner.

Von dem weiteren Verfahrensgang, insbesondere von der weiteren Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 23. Februar 2012 - in der durch das Oberlandesgericht München abgeänderten Fassung -, wird diese Kostenschuld nicht berührt, weil der genannte Beschluss eine (weitere) Kostenentscheidung nur hinsichtlich "dieser von ihnen eingelegten und zurückgenommenen" (weiteren) Rechtsmittel der Nebenkläger, nämlich deren Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 2011, getroffen hat.

Der Kostenansatz ist nicht deshalb unrichtig, weil er nicht unter dem für das erste Revisionsverfahren maßgeblichen Aktenzeichen 1 StR 272/09, sondern unter dem - für die Revision gegen das Urteil vom 27. Oktober 2011 automatisch zu vergebenden - neuen Aktenzeichen 1 StR 408/12 erfolgt ist. Ein Kostenansatz kann erst mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung erfolgen. Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 2011 trat jedoch erst nach der Revisionsrücknahme der Staatsanwaltschaft im Oktober 2012 ein.

2. Die Kostenschuld der Nebenkläger entfällt auch nicht wegen der gleichzeitig in Ziffer 2. aE des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 2011 getroffenen Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse. Diese Kostenentscheidung umfasst nach der klaren Systematik des Urteilstenors gerade nicht die in Ziffer 2. aE gesondert geregelten Kosten der Revisionen der Nebenkläger, sondern alle sonstigen Verfahrenskosten.

3. Auch sachlich führt der Umstand, dass das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2008 sowohl durch die Nebenkläger als auch durch die Staatsanwaltschaft angefochten war, nicht zum Wegfall der Kostenschuld der Nebenkläger. Mehrere nebeneinander eingelegte Rechtsmittel sind kostenrechtlich voneinander zu trennen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1964 - 3 StR 55/63, BGHSt 19, 226, 228); die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Bleiben deshalb mehrere Rechtsmittel ohne Erfolg, trägt jeder Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels (Niesler in Graf [Hrsg.], Beck-OK, StPO , Ed. 15, § 473 Rn. 17; vgl. auch Gieg in KK- StPO , 6. Aufl., § 473 Rn. 13 mwN).

4. Zutreffend bemisst der Kostenansatz die Gebühr nach Nr. 3520 KV GKG . Dem steht nicht entgegen, dass die Revisionen der Nebenkläger zunächst zur Aufhebung der Ausgangsentscheidung des Landgerichts Traunstein und erst nach Zurückverweisung zur erneuten (und rechtskräftig gewordenen) Freisprechung des Angeklagten am 27. Oktober 2011 führten. Die Gebühr nach Nr. 3520 KV GVG entsteht bei jeder Entscheidung des Revisionsgerichts. Wer sie schuldet, bemisst sich nach dem abschließenden Erfolg des Rechtsmittels. Ein kostenrechtlicher Erfolg wird im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung noch nicht durch die aufhebende Entscheidung des Revisionsgerichts, sondern erst durch die weiteren Entscheidungen bewirkt (BGH, Beschluss vom 30. September 2008 - 4 StR 374/08, StraFo 2008, 529 ). Nach kostenrechtlichen Maßstäben steht das nach einer Zurückverweisung ergangene, freisprechende Erstinstanzurteil deshalb einem freisprechenden Urteil des Revisionsgerichts gleich (vgl. Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG , 2. Aufl., 57. Lfg., Nrn. 3510, 3511, 3520, 3521, 3530, 3531 Rn. 19).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG .