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BGH - Entscheidung vom 06.02.2013

IV ZB 29/12

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - Aktenzeichen IV ZB 29/12

DRsp Nr. 2013/5031

Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung bei Unklarheit über das Erreichen der Beschwerdesumme von 600 Euro

Ist das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen, dass die Beschwer des Klägers 600 € übersteige und hat deshalb keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen, muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO erfüllt sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 4. Juli 2012 aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 30. November 2011 wird zugelassen.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 584,83 €

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem zwischenzeitlich gekündigten Lebensversicherungsvertrag auf Rückerstattung der geleisteten Prämien und Zinsen in Anspruch. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der Versicherungsvertrag wirksam widerrufen werden konnte, nachdem der Kläger diesen zuvor bereits gekündigt hatte . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstand es 600 € nicht übersteige. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO ).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unre cht nach § 522 Abs. 1 ZPO mangels ausreichender Beschwer als unzulässig verworfen, weil es zuvor keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen hat, obgleich das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des Klä gers 600 € übersteige und deswegen keine solche Prüfung vorgenommen hat. In einem solchen Fall muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt sind (Senatsurteil vom 7. März 2012 IV ZR 277/10, NJW -RR 2012, 633 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 11 m.w.N. und vom 14. November 2007 VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12).

3. Der Senat kann die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen und die Zulassung gegebenenfalls nachholen (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2010 XII ZB 128/09, NJW -RR 2011, 934 Rn. 21 und vom 12. April 2011 VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 12, 14). Die fehlende Prüfung der Zulassung der Berufung durch das Landgericht ist hier erheblich, weil eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob ein Widerruf nach zuvor erklärter Kündigung und Beendigung eines Versicherungsvertragsverhältnisses noch möglich ist, geboten war. Der erkennende Senat wird in Kürze über diese Frage zu befinden haben.

Vorinstanz: AG Schwerte, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 118/11
Vorinstanz: LG Hagen, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 93/11