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BGH - Entscheidung vom 17.10.2013

3 StR 263/13

Normen:
StGB § 52
StGB § 223
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4
StGB § 249 Abs. 1
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)

Fundstellen:
NStZ 2014, 6
NStZ-RR 2014, 277

BGH, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 3 StR 263/13

DRsp Nr. 2013/24263

Einordnung der Tat als schwerer Raub durch das Mitsichführen eines Messerblocks

1. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB ist es nicht erforderlich, dass sich der Täter mit einem der dort bezeichneten Gegenstände zum Tatort begibt. 2. Vielmehr genügt es, dass er einen solchen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung bei sich führt; ausreichend ist daher auch, dass sich der Täter erst während der Tat und aus der Tatbeute mit einem solchen Werkzeug versieht.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. April 2013, soweit es den Angeklagten S. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

im Fall II. 2. der Urteilsgründe,

b)

in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und den Adhäsionsantrag.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Normenkette:

StGB § 52 ; StGB § 223 ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 ; StGB § 249 Abs. 1 ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und dem Nebenkläger Schmerzensgeld dem Grunde nach zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, wirksam auf dessen Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkten Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält auf die Revision der Staatsanwaltschaft der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte S. und der Mitangeklagte begaben sich am Tattag gemeinsam zur Wohnung des Nebenklägers, um diesem - über einen Geldbetrag hinaus, den er dem Angeklagten schuldete - unter Anwendung von Gewalt weitere Wertgegenstände abzunehmen. Wie zuvor zwischen den Angeklagten ebenfalls verabredet, drängte der Angeklagte S. den Nebenkläger in die Wohnung, schlug ihn mehrfach ins Gesicht und würgte ihn, sodass dessen Zungenbein brach. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan bewachte sodann der Mitangeklagte den Nebenkläger, während der Angeklagte die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchte. Danach nahm der Angeklagte S. Bargeld und Gegenstände des Nebenklägers - unter anderem einen Messerblock mit fünf Messern - an sich, um diese zu behalten oder zu verwerten. Nachdem die Angeklagten die Wohnung mit der Beute verlassen hatten, rief der erheblich verletzte Nebenkläger die Polizei.

Diesen Sachverhalt hat das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten S. als Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 249 Abs. 1 , §§ 223 , 224 Abs. 1 Nr. 4 , § 52 StGB gewürdigt. Während der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht zu beanstanden ist, ist die rechtliche Einordnung der Tat als (einfacher) Raub rechtsfehlerhaft. Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte vielmehr insoweit - tateinheitlich zur gefährlichen Köperverletzung - des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB schuldig gemacht, indem er den mit fünf Messern bestückten Messerblock des Nebenklägers an sich nahm und somit diese Messer, die ersichtlich objektiv gefährliche Werkzeuge im Sinne der Vorschrift waren, mit sich führte. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist es nicht erforderlich, dass sich der Täter mit einem der dort bezeichneten Gegenstände zum Tatort begibt. Vielmehr genügt es, dass er einen solchen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung bei sich führt. Ausreichend ist daher auch, dass sich der Täter - wie hier - erst während der Tat und aus der Tatbeute mit einem solchen Werkzeug versieht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1985 - 2 StR 125/85, NStZ 1985, 547 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2006 - 1 Ss 177/06, StraFo 2006, 467 f.; MüKoStGB/Sander, 2. Aufl., § 250 Rn. 33).

Die deshalb veranlasste Aufhebung der für den Angeklagten insoweit vorteilhaften Verurteilung in diesem Fall, die wegen der Einheitlichkeit der Tat auch den für sich rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung umfasst, zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und des (allein) auf der Verurteilung in diesem Fall beruhenden Adhäsionsausspruches nach sich.

Demgegenüber hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 301 StPO ).

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 04.04.2013
Fundstellen
NStZ 2014, 6
NStZ-RR 2014, 277