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BGH - Entscheidung vom 20.08.2013

IX ZB 2/12

Normen:
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, §§ 66, 67
ZPO § 66
ZPO § 67
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
FamRZ 2013, 1888
MDR 2013, 1240
NJW-RR 2013, 1400
ZIP 2013, 2032

BGH, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen IX ZB 2/12

DRsp Nr. 2013/20808

Einlegen eines Rechtsmittels durch den einfachen Streithelfer i.R.d. Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei

Der einfache Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts, wenn sich die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 ).

Tenor

Die vom Streithelfer eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Streithelfer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 12.306,84 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 66 ; ZPO § 67 ; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Landgericht hat auf einen im Berufungsverfahren - gegen ein die Klage abweisendes Urteil - gestellten Inzidentantrag der beklagten Partei hin (§ 717 Abs. 2 ZPO ) die Klägerin zur Zahlung von 12.306,84 € nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen allein durch den Streithelfer eingelegte Berufung unter Hinweis auf § 511 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist der Klägerin spätestens bis 24. November 2011 und dem Streithelfer am 9. Dezember 2011 zugestellt worden. Mit der am 9. Januar 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde will der Streithelfer die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber im Übrigen unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ), weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Nach ständiger Rechtsprechung kann der unselbständige Streithelfer ein Rechtsmittel nur innerhalb der Rechtsmittelfrist seiner Partei einlegen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst der anzufechtende Beschluss zugestellt worden ist. Denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Dieser nimmt nur fremde Rechte wahr (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 3).

Dies gilt auch, wenn der Streithelfer - wie hier - bereits das Rechtsmittel für die Vorinstanz eingelegt, das Verfahren in der Vorinstanz geführt und die Hauptpartei sich schon dort nicht mehr aktiv beteiligt hat. Auch dann war das Rechtsmittel der Vorinstanz ein Rechtsmittel der Hauptpartei. Die prozessualen Befugnisse des Streithelfers reichen auch in diesem Fall nicht weiter als die Befugnisse der Hauptpartei; die Zustellung des Beschlusses an den Streithelfer setzte für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf. Hat danach die vom Streithelfer unterstützte Partei, hier die Klägerin, eine für sie gesetzte Notfrist, hier die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, versäumt, so kann die ausgeschlossene Prozesshandlung nicht durch den Streithelfer wirksam nachgeholt werden (BGH, aaO Rn. 5 f; vgl. auch BAG, Beschluss vom 17. August 1984 - 3 AZR 597/83).

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1970/07
Vorinstanz: OLG München, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 3282/11
Fundstellen
FamRZ 2013, 1888
MDR 2013, 1240
NJW-RR 2013, 1400
ZIP 2013, 2032