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BGH - Entscheidung vom 14.05.2013

1 StR 171/13

Normen:
StPO § 397a Abs. 1
StPO § 404 Abs. 5 S. 1
ZPO § 119 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
NStZ-RR

BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 1 StR 171/13

DRsp Nr. 2013/14919

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin im Adhäsionsverfahren

Tenor

Der Adhäsionsklägerin O. wird für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. , , , bewilligt.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 ; StPO § 404 Abs. 5 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Die Bestellung von Rechtsanwalt H. als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131). Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.

Die Neben- und Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht mehr zu klären, da der Gegner, mithin der Angeklagte, das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist der Neben- und Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt H. beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch seinen Verteidiger vertreten wird und Rechtsanwalt H. ihr bereits als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt ist.

Fundstellen
NStZ-RR