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BGH - Entscheidung vom 02.04.2013

IV ZA 2/13

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 02.04.2013 - Aktenzeichen IV ZA 2/13

DRsp Nr. 2013/6850

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Baukelmann zu bewilligen wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde liegen nicht vor, weil der Beklagte nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver hältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat am 17. Januar 2013, dem letzten Tag der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, eine auf den 19. März 2012 datierende Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht . Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte weiter mitgeteilt, die Erklärung sei für die Vorinstanz gefertigt worden und es hätte sich seither "keine wesentliche Veränderung" ergeben. Außerdem halte sich der Beklagte derzeit auf einer Auslandsreise auf und dem Gericht werde nach der Rückkehr des Beklagten in zwei Wochen eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt werden.

Tatsächlich ist eine derartige Erklärung nicht vorgelegt worden. Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, auf einen bereits in der Vor -instanz vorgelegten Vordruck Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961 unter II; vom 12. Juni 2001 XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66 , 69). Daran fehlt es bereits deshalb, weil der Beklagte im Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, weshalb das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen hat. Hinzu kommt, dass der Beklagte nicht mitgeteilt hat, was unter dem Begriff "keine wesentlichen Veränderungen" zu verstehen ist. Schließlich hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, der Beklagte verfüge über weiteres Vermögen, unter anderem ein hochwertiges Motorrad sowie einen Traktor mit Kippanhänger, ohne dass diese Gegenstände in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auftauchen. Der Beklagte ist d iesem Vortrag der Klägerin auch nicht entgegengetreten.

Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 159/09
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 35/12