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BGH - Entscheidung vom 15.01.2013

XI ZR 448/11

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen XI ZR 448/11

DRsp Nr. 2013/2072

Betimmung der Beschwer des Beklagten bei Aufrechnung mit einer Gegenforderung; Notwendigkeit einer Beschwer von über 20.000 Euro für die Zulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. September 2011 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , § 544 ZPO ).

Nachdem das Landgericht die Klage auf Leistung einer Darlehensschlussrate bis auf einen geringen Teilbetrag in Höhe von 112,15 € abgewiesen hatte, weil zwar die Hauptforderung aus Darlehensvertrag in Höhe von 25.524,25 € begründet sei, aber eine vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Leistung von Schadenersatz in Höhe von 25.412,10 € bestehe, und gegen das landgerichtliche Urteil nur die Klägerin, aber nicht der Beklagte (Anschluss-)Berufung eingelegt hatte, war im Berufungsverfahren nur noch über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 3. November 1989 - V ZR 143/87, BGHZ 109, 179 , 186 ff.; Urteil vom 26. Oktober 1994 - VIII ZR 150/93, WM 1995, 112 , 115; Beschluss vom 19. Dezember 2000 - VIII ZR 76/00, [...] Rn. 1; Zöller/ Vollkommer, ZPO , 29. Aufl., § 322 Rn. 21; Musielak/ders., ZPO , 9. Aufl., § 322 Rn. 85). Daher bestimmte sich die Beschwer des Beklagten durch das Berufungsurteil allein nach dem der Klage (über die landgerichtliche Verurteilung hinaus) entsprechenden Teil. Bestreitet der Beklagte die Klageforderung nicht (mehr) und macht er nur (noch) die Aufrechnung mit einer Gegenforderung geltend, ist er durch ein der Klage stattgebendes Urteil nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist. Zwar wird in einem solchen Fall über zwei Forderungen entschieden. Wirtschaftlich geht der Streit der Parteien aber nur über einen Betrag, der die Höhe der Klageforderung nicht übersteigt. Auch wird der Beklagte lediglich dadurch belastet, dass er die unstreitige (bzw. unstreitig gewordene) Klageforderung nicht mit Hilfe seiner angeblichen Gegenforderung tilgen kann, sondern erfüllen muss. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist daher nicht höher als der Betrag, der dem Kläger in dem Urteil zugesprochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 303; Beschluss vom 17. Mai 1990 - IX ZR 276/89, BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Rechtsmittelinteresse 1; Beschluss vom 28. März 2001 - VIII ZR 258/00, [...] Rn. 4 ff.; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., Vorbem zu den §§ 511 ff. Rn. 32).

Das Berufungsgericht hat die Gegenforderung in Höhe von weiteren 18.521,34 € zu Lasten des Beklagten aberkannt und ihn in dieser Höhe auf die Berufung der Klägerin über die landgerichtliche Entscheidung hinaus zur Zahlung verurteilt. Nur in diesem Umfang ist der Beklagte durch das Berufungsurteil beschwert, da das Berufungsgericht bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nur insoweit seinem zweitinstanzlichen Begehren nicht gefolgt ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: bis 19.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 544 ;
Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 469/09
Vorinstanz: OLG Jena, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 257/10