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BGH - Entscheidung vom 05.06.2013

2 ARs 217/13; 2 AR 149/13

Normen:
StPO § 2 Abs. 1 S. 1
StPO § 3
StPO § 4 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 217/13; 2 AR 149/13

DRsp Nr. 2013/15900

Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Unwirksamkeit des Verbindungsbeschlusses des Landgerichts

Tenor

Das bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Darmstadt anhängige Verfahren 219 Ls 500 Js 7803/12 wird gemäß § 4 StPO zu dem bei dem Landgericht Aachen anhängigen Verfahren 66 KLs 902 Js 550/10 - 15/12 verbunden.

Normenkette:

StPO § 2 Abs. 1 S. 1; StPO § 3 ; StPO § 4 Abs. 2 ;

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Das Landgericht Aachen hat durch Beschluss vom 15. August 2012 (Bd. II Bl. 225) das zunächst beim Amtsgericht - Schöffengericht - Darmstadt gegen den Angeklagten anhängige Verfahren 219 Ls 500 Js 7803/12 übernommen. Das Landgericht hält seinen Verbindungsbeschluss nunmehr für unwirksam und legt den Vorgang deshalb durch Beschluss vom 25. März 2013 (Bd. II Bl. 257, 258) dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts ist unwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Betrifft die Verbindung - wie vorliegend -, nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit, kann sie nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO ), sondern nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts gemäß § 4 Abs. 2 StPO herbeigeführt werden (BGH NStZ-RR 1996, 232). An einer solchen Entscheidung fehlt es bislang. Das Verfahren 219 Ls 500 Js 7803/12 ist daher weiterhin beim Amtsgericht Darmstadt rechtshängig (siehe auch BGH aaO). Gemeinschaftliches oberes Gericht ist im vorliegenden Fall, da das Amtsgericht Darmstadt und das Landgericht Aachen zum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören, der Bundesgerichtshof."

Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. April 2013 - 2 StR 127/13). Das bei dem Amtsgericht Darmstadt anhängige Verfahren wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landgericht Aachen anhängigen Verfahren verbunden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist. Die beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften haben dem nicht widersprochen.

Vorinstanz: Staatsanwaltschaft Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 500 Js 7803/12
Vorinstanz: Generalstaatsanwaltschaft Köln - AZ: 4100 E, vom 7.4/13
Vorinstanz: LG Aachen - AZ: 66 KLs 902 Js 550/10, vom 15/12