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BGH - Entscheidung vom 06.02.2013

I ZA 10/12

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - Aktenzeichen I ZA 10/12

DRsp Nr. 2013/4637

Bestimmung des Werts der Beschwer bei Abweisung einer Stufenklage auf Auskunftserteilung, eidesstattlicher Versicherung und Zahlung von Schadensersatz bei Verletzung von Urheberrechten hinsichtlich eines Bildbandes

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Oktober 2012 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ); er beträgt 10.000 €.

Der Kläger hat die Beklagte - soweit hier von Bedeutung - wegen angeblicher Verletzung seiner Urheberrechte an Texten zu drei verschiedenen Bildbänden im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Zahlung von Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag hinsichtlich zweier Bildbände stattgegeben; hinsichtlich des dritten Bildbandes hat es den Auskunftsantrag abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger seinen Auskunftsantrag hinsichtlich des dritten Bildbandes weiterverfolgt. Die Beklagte hat im Wege der Anschlussberufung die vollständige Abweisung der Klage beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Mit seiner beabsichtigten Beschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision erreichen.

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Klage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streitwert der Stufenklage. Den Streitwert der Stufenklage hat der Kläger in der Klageschrift mit 10.000 € angegeben. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt danach gleichfalls 10.000 €.

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1591/09
Vorinstanz: OLG Jena, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 731/10