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BGH - Entscheidung vom 21.05.2013

II ZR 110/12

Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
ZPO § 9

BGH, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen II ZR 110/12

DRsp Nr. 2013/15438

Bestimmung des Streitwerts bei Streit betreffend die Abberufung des Geschäftsführers und betreffend die Kündigung seines Anstellungsvertrags

Tenor

I.

Die Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 8. April 2010 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2012 sind wirkungslos, soweit

(II. des Tenors) der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

"Herr Dipl.-Betriebswirt A. F. wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der A. GmbH bestellt" abgelehnt worden ist,

für nichtig erklärt wurde und festgestellt wurde, dass ein Beschluss mit diesem Inhalt gefasst wurde,

(III. des Tenors) der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt:

"Abschluss eines Beratervertrages zwischen der A. GmbH und Herrn Dipl.-Betriebswirt A. F. mit einem Gehalt von maximal 50.000,00 Euro jährlich inklusive aller Sachbezüge beginnend ab dem 01. Februar 2009" abgelehnt worden ist,

für nichtig erklärt wurde und festgestellt wurde, dass der folgende Beschluss gefasst wurde

"Zwischen der A. GmbH und Herrn Dipl.-Betriebswirt A. F. wird ein Beratervertrag geschlossen, der ein Gehalt von monatlich 4.050,00 Euro inklusive aller Sachbezüge zuzüglich Umsatzsteuer vorsieht und zum 01. Februar 2009 beginnt"

und soweit

(IV. des Tenors) die am 21. Januar 2009 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse

"Bestellung von Frau J. B. zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der A. GmbH"

und

"Einen Anstellungsvertrag mit Frau J. B. abzuschließen, der ein Jahresgehalt von maximal 50.000,00 Euro inklusive aller Sachbezüge, 30 Tage Urlaub und sechs Monate Probezeit zum Inhalt hat und ab dem 01. August 2009 beginnt"

für nichtig erklärt worden sind.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 90 %, die Beklagte 10 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 87 %, die Beklagte 13 %. Von den Gerichtskosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 %.

III.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: für das Verfahren in erster und zweiter Instanz auf 525.000 €, für das Beschwerdeverfahren auf 403.300 € und für das Revisionsverfahren auf 350.000 €.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ZPO § 9 ;

Gründe

Nach § 269 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Insoweit trägt sie nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, so dass die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen abzuändern sind. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 92 , 97 ZPO .

Der Streitwert für die in erster und zweiter Instanz gestellten Anträge betreffend die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung seines Anstellungsvertrags, die Berufung von F. und den Abschluss eines Beratervertrags sowie die Berufung von J. B. und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit ihr betragen jeweils 175.000 €. Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungsund Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbezugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123 , 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994 II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502 ; Beschluss vom 2. März 2009 II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3). Da der Streitgegenstand in den Vorinstanzen jeweils auch die Kündigung bzw. der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages war, ist dort jeweils der dreieinhalbfache Jahresbetrag von 50.000 €, also 175.000 €, zugrunde zu legen. Soweit im Beschwerdeverfahren hinsichtlich J. B. nur noch seine Abberufung Streitgegenstand war, war der Streitwert entsprechend dem Nominalwert seines Geschäftsanteils auf 53.300 € festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 II ZR 127/10, NZG 2011, 911 ).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 21/09
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 135/10