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BGH - Entscheidung vom 20.02.2013

XII ZB 610/11

Normen:
BGB § 1836 Abs. 1; VBVG §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 11
VBVG § 3 Abs. 1
BGB § 1836 Abs. 1

Fundstellen:
FGPrax 2013, 119
FamRZ 2013, 693
FuR 2013, 321
MDR 2013, 493
NJW-RR 2013, 578

BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - Aktenzeichen XII ZB 610/11

DRsp Nr. 2013/5041

Bestimmung der Höhe des Stundensatzes für einen Berufsvormund gem. § 3 Abs. 1 VBVG

Zur Höhe des dem Berufsvormund gemäß § 3 Abs. 1 VBVG zu erstattenden Stundensatzes.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 87. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. November 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 734 €

Normenkette:

VBVG § 3 Abs. 1 ; BGB § 1836 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 wurde 2007 zum Vormund der beiden minderjährigen Betroffenen bestellt. Bei seiner Verpflichtung gab er an, von Beruf "Jurist" zu sein. Tatsächlich hat er das Studium der Rechtswissenschaften ohne Abschluss abgebrochen; er verfügt auch über keine andere abgeschlossene Berufsausbildung.

Für den Abrechnungszeitraum Juni 2008 bis August 2009 beantragte der Beteiligte zu 1 auf der Grundlage des ihm zuvor im vereinfachten Verwaltungsverfahren zuerkannten Stundensatzes von 25 € die Festsetzung seiner Vergütung für 112 Stunden und 10 Minuten sowie Ersatz seiner Auslagen in Höhe von insgesamt 3.516,46 €.

Das Amtsgericht hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 19,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 2.782,94 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es angeordnet, dass hiervon ein Betrag in Höhe von 1.181,72 € in Abzug zu bringen sei, weil mit der in dieser Höhe im Vorjahr zu viel ausgezahlten Vergütung aufzurechnen sei.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, soweit das Amtsgericht gegen den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1 von Amts wegen mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.181,72 € aufgerechnet und deshalb den von ihm in dieser Höhe für begründet erachteten Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1 nicht zur Auszahlung freigegeben hat. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG ), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung ausgeführt, das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beteiligten zu 1 kein höherer Stundensatz als 19,50 € zustehe. Er verfüge über keine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG . Auch der durch die Fort- und Weiterbildung erlangte Ausbildungsstand des Beteiligten zu 1 rechtfertige keine Erhöhung des Stundensatzes.

Schließlich habe der Beteiligte zu 1 auch keine Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VBVG beziehungsweise § 2 BVormVG abgelegt. Ein Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung zur Nachqualifikation von Berufsvormündern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VBVG habe in Berlin bis zum 30. Juni 2004 gestellt werden können. Von dieser Möglichkeit habe der Beteiligte zu 1, der seit 1999 Pflegschaften und seit 2002 Vormundschaften führe, keinen Gebrauch gemacht.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

a) Die Vergütung des Berufsvormunds erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VBVG nach Zeitaufwand zu einem Mindeststundensatz von 19,50 €. Der Stundensatz erhöht sich auf 25 €, wenn der Vormund über besondere für die Vormundschaft nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG ) und auf 33,50 €, wenn er solche Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ).

Die Höhe der Vergütung des Berufsvormunds ist daher nicht allein davon abhängig, ob er über besondere für die Vormundschaft nutzbare Kenntnisse verfügt. Seine Qualifikation wird im Interesse problemloser Handhabbarkeit auch von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28).

b) Ob ein Berufsvormund im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. für die Betreuung Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 312/11 FamRZ 2012, 113 Rn. 10).

c) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der der Beteiligte zu 1 nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.

Abgeschlossen ist eine Ausbildung mit der erfolgreichen Ablegung der hierfür vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle vorgesehenen Prüfung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn 13). Der Beteiligte zu 1 hat das Studium der Rechtswissenschaften ohne Abschluss beendet und hat auch keine andere einer Lehre oder einem Hochschulabschluss vergleichbare Ausbildung durch die Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgeschlossen.

Das Beschwerdegericht hat danach zu Recht angenommen, dass der Beteiligte zu 1 über keine Ausbildung verfügt, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 VBVG genügt.

3. Das Beschwerdegericht war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem für das vorausgegangene Jahr im vereinfachten Verwaltungsverfahren von der Rechtspflegerin zugebilligten Stundensatz von 25 € festzuhalten. Diese war nämlich bei der Festsetzung des beantragten Stundensatzes von der unzutreffenden Angabe des Beteiligten zu 1 ausgegangen, er sei Jurist und habe das erste juristische Staatsexamen abgelegt. Der Beteiligte zu 1 konnte schon deshalb nicht darauf vertrauen, dass ihm dieser Stundensatz auch in Zukunft zuerkannt werden würde.

4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch daraus, dass in Berlin und den anderen Bundesländern eine Prüfung zur Nachqualifizierung gemäß § 11 VBVG inzwischen nicht mehr angeboten wird, kein Anspruch des Beteiligten zu 1 auf einen höheren Stundensatz. Die Landesgesetzgeber sind nicht dazu verpflichtet, entsprechende Ausführungsgesetze zu erlassen.

Die Vertrauensschutzgründe aus denen das Bundesverfassungsgericht die Landesgesetzgeber aufgrund der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 Berufsvormündervergütungsgesetz ( BVormVG ) für verpflichtet gehalten hat, Nachqualifizierungen zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 2000, 1277) gelten für § 11 VBVG nicht. Denn § 3 VBVG hat an der bereits am 1. Januar 1999 durch § 1 BVormVG eingeführten Bemessungsgrundlage nichts geändert, sondern diese beibehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 XII ZB 231/11 [...] Rn. 17 ff).

5. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, eine Vergütung mit einem Stundensatz von 19,50 € ermögliche keine wirtschaftliche Existenz und greife damit in das Recht des Beteiligten zu 1 auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG ) ein, fehlt es hierfür an hinreichenden Anhaltspunkten.

Zwar können Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen und dürfen nicht dazu führen, dass eine wirtschaftliche Existenz nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 101, 331, 347, 350 ff.). Dabei ist aber eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den gesamten Berufszweig abstellt (vgl. BVerfGE 70, 1 , 30). Dafür, dass durch die in § 3 Abs. 1 VBVG festgelegten Stundensätze den Vormündern generell unangemessen niedrige Einkünfte zugemutet werden, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 319/09
Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 50 VII B 13342 -
Fundstellen
FGPrax 2013, 119
FamRZ 2013, 693
FuR 2013, 321
MDR 2013, 493
NJW-RR 2013, 578