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BGH - Entscheidung vom 18.09.2013

5 StR 373/13

Normen:
VVG § 86
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 5 StR 373/13

DRsp Nr. 2013/21626

Bestehen einer Ersatzpflicht für alle infolge der Straftat erwachsenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden i.R.e. Adhäsionsentscheidung

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Feststellungsantrag wie folgt klargestellt wird:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin alle infolge der Straftat vom 26. August 2012 erwachsenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

VVG § 86 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Der Senat hat den Adhäsionsausspruch klargestellt: Soweit die Strafkammer entsprechend dem Antrag der Adhäsionsklägerin die Ersatzpflicht des Angeklagten hinsichtlich der künftigen immateriellen und materiellen Schäden feststellen wollte (UA S. 40), hat sie dies in der Urteilsformel nur unzureichend zum Ausdruck gebracht. Zudem ist die Adhäsionsentscheidung im

Hinblick auf § 86 VVG unter den weiteren Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf andere Versicherer übergegangen sind.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 28.02.2013