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BGH - Entscheidung vom 16.01.2013

4 StR 542/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 4 StR 542/12

DRsp Nr. 2013/1703

Bestehen der Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens ohne Übergang der Ansprüche auf Sozialversicherungsträger i.R.d. Ergänzung eines Adhäsionsausspruchs

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Juni 2012 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Er hat auch die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Adhäsionskläger durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 19.06.2012