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BGH - Entscheidung vom 25.06.2013

5 StR 647/12

Normen:
StGB § 55
StPO § 460

BGH, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 5 StR 647/12

DRsp Nr. 2013/17180

Beseitigung eines eventuellen Nachteils durch nachträglichen Verzicht auf einen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung entgegenstehenden Spezialitätsgrundsatz

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. September 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte war im Revisionsverfahren stets ausreichend verteidigt. Anlass für eine Entpflichtung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin H. , bestand insbesondere auch nach dem Schriftsatz des Angeklagten vom 14. Juni 2013 nicht. Die von ihm gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen bei bereits formgerecht begründeter Revision sind unzulässig (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO ). Auch im Übrigen genügen die vom Beschwerdeführer selbst gefertigten Schriftsätze nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO .

Der Spezialitätsgrundsatz ist nicht verletzt; der Verstoß gegen das Waffengesetz war im Europäischen Haftbefehl (dort Seite 4; vgl. Bl. 130 Band XXXXII und Bl. 256 Band XXXXI d.A.) aufgeführt.

Ein Härteausgleich war nicht veranlasst. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, auf den einer nachträglichen Gesamtstrafbildung nach § 460 StPO , § 55 StGB entgegenstehenden Spezialitätsgrundsatz nachträglich zu verzichten und damit einen etwa - im Falle eines Widerrufs der mit Urteil des

Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Juni 2010 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung - entstehenden Nachteil zu beseitigen.

Normenkette:

StGB § 55 ; StPO § 460 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 28.09.2012