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BGH - Entscheidung vom 16.05.2013

IX ZR 60/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen IX ZR 60/11

DRsp Nr. 2013/15707

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 579.291,24 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde zeigt keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision auf. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die behaupteten Verletzungen des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. Auch das Recht auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG ) ist nicht verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 142/05
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 31/08