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BGH - Entscheidung vom 16.05.2013

IX ZR 122/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen IX ZR 122/10

DRsp Nr. 2013/15610

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.237,14 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; ZPO § 544 ;

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 , § 544 ZPO ) besteht nicht.

Die Zulassungsrügen der Beschwerde sind unbegründet, obwohl das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den Regressanspruch der Widerklage für die Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität nicht entscheidungserheblich einen Rechtssatz zugrunde legt, welcher von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Die Willkürrüge ist bereits nicht hinreichend ausgeführt, weil sie nicht darlegt, ob sich der Beklagte in den Tatsacheninstanzen zur Auslegung der Honorarvereinbarung vom 24. September 2003 auf das Mandatsniederlegungsschreiben vom 8. Februar 2007 berufen hat. Das rechtliche Gehör der Beklagten ist nicht verletzt.

Vorinstanz: LG München I, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 5368/08
Vorinstanz: OLG München, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 5595/09