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BGH - Entscheidung vom 15.08.2013

II ZR 83/12

Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.08.2013 - Aktenzeichen II ZR 83/12

DRsp Nr. 2013/19962

Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

Tenor

Das Urteil vom 28. Mai 2013 wird im Tenor wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es statt

"Auf die Revision des Klägers ..." richtig "Auf die Revision des Beklagten ..." lauten muss.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ;