BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen IV ZR 224/12
DRsp Nr. 2013/18528
Berichtigung eines Urteils im Kostenpunkt
Tenor
Der Tenor des Senatsurteils vom 10. Juli 2013 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO im Kostenpunkt berichtigt und wie folgt neu gefasst:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin (§§ 97 Abs. 1 , 101 Abs. 1 ZPO ).
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 15.06.2012
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