BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen III ZB 40/12
DRsp Nr. 2013/5043
Berichtigung eines Urteils im Datumsbereich
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 30. Januar 2013 wird nach § 319 Abs. 1ZPO dahingehend berichtigt, dass das Datum des angefochtenen Beschlusses des Kammergerichts im Tenor und auf Seite 4 in der Randnummer 5 nicht "26. März 2012", sondern "4. Juni 2012" lautet.