Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.10.2013

IX AR(VZ) 1/12

Normen:
ZPO § 319

BGH, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen IX AR(VZ) 1/12

DRsp Nr. 2013/23353

Berichtigung eines Senatsbeschlusses

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 19. September 2013 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

1.

Das Rubrum wird hinsichtlich der Vertretung der Antragstellerin wie folgt gefasst: "vertreten durch die Geschäftsführer".

2.

In Rn. 10 wird der bisherige zweite Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: "Eine Gesellschaft, die im Unterschied zur Antragstellerin nur einen organschaftlichen Vertreter hat, könnte an verschiedenen Standorten übernommene Insolvenzverwaltungen nicht verantwortlich führen."

Normenkette:

ZPO § 319 ;