BGH, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen IX AR(VZ) 1/12
DRsp Nr. 2013/23353
Berichtigung eines Senatsbeschlusses
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 19. September 2013 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
1.Das Rubrum wird hinsichtlich der Vertretung der Antragstellerin wie folgt gefasst: "vertreten durch die Geschäftsführer".
2.In Rn. 10 wird der bisherige zweite Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: "Eine Gesellschaft, die im Unterschied zur Antragstellerin nur einen organschaftlichen Vertreter hat, könnte an verschiedenen Standorten übernommene Insolvenzverwaltungen nicht verantwortlich führen."
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