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BGH - Entscheidung vom 17.07.2013

IV ZR 309/12

Normen:
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen IV ZR 309/12

DRsp Nr. 2013/20115

Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung bei Leistung von Geld auf Grund eines Versprechens der späteren Einräumung von Miteigentum und späterer Nichteinhaltung des Versprechens; Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichen Vortrag

1. Leistungen, die in Erwartung eines künftigen Verhaltens, insbesondere einer späteren Zuwendung, des Empfängers erbracht werden, können eine Kondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB rechtfertigen. Voraussetzung ist eine - auch stillschweigend mögliche - Einigung im Sinne der tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über den mit der Leistung verfolgten Zweck. Diese kann angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen.2. Hierfür genügt der Vortrag eines Klägers, dass er gerade wegen des Versprechens des Beklagten auf Einräumung von Miteigentum auf dessen Bitte um finanzielle Unterstützung hin geleistet hat. Dieser Zweckbindung steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der Formunwirksamkeit des Versprechens (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB ) keinen durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung hatte. Dies schließt nicht aus, dass seinen Leistungen die Erwartung einer Heilung des Formmangels durch Erfüllung des Versprechens zugrunde lag, § 311b Abs. 1 S. 2 BGB .3. Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung entsteht erst, wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststeht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. September 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde zugel assen, soweit die Klage wegen eines Betrages von 64.500 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 19.383,92 € und für die außergerichtlichen Kosten 83.883,92 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 23% anzusetzen sind.

Im Umfang der Revisionszulassung wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Parteien sind Brüder. Zwischen 1997 und 2007 überließ der Kläger dem Beklagten mehrfach Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe, deren Rückzahlung er begehrt. Er behauptet, er habe dem Beklagten diese Beträge darlehensweise zur Verfügung gestellt. Mit den ab dem Jahre 2003 geleisteten Beträgen habe er den unstreitigen Erwerb einer Immobilie durch den Beklagten und deren weiteren Aus- und Umbau unterstützt; der Beklagte habe ihm im Hinblick hierauf und auch vom Kläger erbrachte Arbeitsleistungen versprochen, ihm später hälftiges Miteigentum an der Immobilie einzuräumen. Im Jahre 2010 habe der Bekla gte sich geweigert, dieses Versprechen zu erfüllen.

Geldübergaben in Höhe von insgesamt 81.883,92 € sowie die Verauslagung von 16.000 € für den Kauf einer Einbauküche sind unstreitig. Insgesamt hat der Kläger, der weitere Geldübergaben und Auslagen für den Beklagten behauptet, in den Vorinstanzen 143.016,51 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht.

Der Beklagte behauptet, bei der Übergabe der unstreitigen Beträge handele es sich um die Auskehrung von Einnahmen aus einem Marktstand und einem Ladengeschäft des Beklagten, die der Kl äger zunächst für ihn verwahrt gehabt habe. Daneben habe der Kläger nur einige Kleinbeträge verauslagt, hinsichtlich derer über eine Rückzahlung nie gesprochen worden sei. Der Beklagte hat sich ferner unter anderem auf Verjährung berufen.

II. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 16.000 € nebst Zinsen verurteilt (Erstattung des Kaufpreises für die Küche) und die Klage im Übrigen abgewiesen; das Berufungsgericht hat die dagegen von beiden Parteien eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Hinsi chtlich der erfolglosen Berufung des Klägers hat es ausgeführt:

Abgesehen von der Kaufpreiszahlung für die Einbauküche habe der Kläger das Zustandekommen eines Darlehensvertrages schon mangels Beweisantritts nicht bewiesen. Aber auch ein Bereicherungs anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht gegeben. Der Beklagte habe mit der behaupteten Auskehrung von Einnahmen aus seinen Geschäften sowie dem weiter behaupteten Familienbrauch, dass Auslagen für ein anderes Familienmitglied nicht erstattet würde n, einen Rechtsgrund für die Zahlungen dargelegt. Das Fehlen dieses geltend gemachten Rechtsgrundes habe der Kläger nicht bewiesen.

Im Übrigen wären die Ansprüche auch verjährt. Die letzte unstreitige Zahlung sei am 3. Januar 2007 erfolgt; der Kläger habe damit die nach § 199 Abs. 1 BGB erforderlichen Kenntnisse gehabt, um seinen Anspruch geltend zu machen, so dass Ende 2010 und damit vor Klageeinreichung im Jahre 2011 Verjährung eingetreten sei. Soweit der Kläger geltend mache, die Ansprüche seien erst dadurch entstanden, dass der Beklagte sich im Oktober 2010 geweigert habe, ihm Miteigentum an dem erworbenen Anwesen in K. zu übertragen, sei dieses erst in zweiter Instanz erfolgte Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unbeachtlich. Hinsichtlich streitiger Zahlungen in den Jahren 2008 und 2009 habe der Kläger schon keinen Beweis dafür angetreten, dass der Beklagte das Geld oder dafür gekaufte Sachen erhalten habe.

III. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist hinsichtlich der 64.500 € nebst Zinsen übersteigenden Ansprüche unbegründet. Insoweit allein in Betracht kommende Darlehensansprüche hat das Berufungsgericht verneint. Diesbezüglich hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Diesbezüglich hat der Senat auch die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

IV. Die Abweisung der Klage verletzt jedoch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) soweit das Berufungsgericht einen möglichen Bereicherungsanspruch des Klägers abgelehnt hat, ohne seinem Vorbringen nachzugehen, dass die ab 2003 geleisteten Zahlungen nicht aus den vom Beklagten genannten Gründen, sondern im Hinblick auf dessen Bitte, ihn beim Erwerb des von ihm gekauften Anwesens zu unterstützen, und das in diesem Zusammenhang gegebene Versprechen, dem Kläger später hälftiges Miteigentum einzuräumen, erfolgt sind.

1. Dieses Vorbringen des Klägers ist geeignet, einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu begründen. Leistungen, die in Erwartung eines künftigen Verhaltens, insbesondere einer späteren Zuwendung, des Empfängers erbracht werden, können eine Kondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB rechtfertigen. Voraussetzung ist eine auch stillschweigend mögliche Einigung im Sinne der tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über den mit der Leistung verfolgten Zweck. Diese kann angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteile vom 6. Juli 2011 XII ZR 190/08, NJW 2011, 2880 Rn. 31; vom 10. November 2003 II ZR 250/01, NJW 2004, 512 unter II 2, jeweils m.w.N.).

Dem genügt der Vortrag des Klägers, dass er gerade wegen des Versprechens des Beklagten auf Einräumung von Miteigentum auf dessen Bitte um finanzielle Unterstützung hin geleistet hat. Dieser Zweckbindung steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der Formunwirksamkeit des Versprechens (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB ) keinen durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung hatte. Dies schließt nicht aus, dass seinen Leistungen die Erwartung einer Heilung des Formmangels durch Erfüllung des Versprechens zugrunde lag, § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256 , 261; OLG Koblenz NJW -RR 2007, 1548 , jeweils m.w.N.).

2. Sofern sich das Klägervorbringen als richtig erweisen sollte, ist auch keine Verjährung eingetreten, weil der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung erst entsteht, wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststeht (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 aaO 266 m.w.N.). Das wäre hier aufgrund der Weigerung des Beklagten im Jahre 2010 der Fall gewesen, so dass die Verjährungsfrist durch die Klageerhebung im Jahre 2011 rechtzeitig gehemmt wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB .

3. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers, weil die Zurückweisung des Vorbringens nach dieser Norm nicht zulässig war. Der Kläger hatte schon in erster Instanz mit Schriftsatz vom 13. April 2011 (dort S. 3) unter Beweisantritt das Versprechen des Beklagten vorgetragen, ihm "für seine Unterstützung" die Hälfte der Immobilie zu übertragen. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass der Kläger einen Rückzahlungsanspruch haben soll, wenn die Eigentumsübertragung scheitert die in dieser Form erst in zweiter Instanz geltend gemacht wurde , setzt der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung dagegen nicht voraus.

4. Gegenstand eines möglichen Bereicherungsanspruchs des Klägers sind aber nur die Zahlungen vom 31. Oktober 2003, 12. Dezember 2003, 5. Mai 2004 und 3. Januar 2007 gemäß den Anlagen K 6, K 7, K 8 und K 22 in einer Gesamthöhe von 64.500 €. Zu Unrecht sieht die Beschwerde auch die behauptete Zahlung vom 14. August 2008 gemäß der Anlage K 17 als unstreitig an. Dem steht bereits entgegen, dass das Berufungsurteil im Anschluss an das landgerichtliche Urteil diese Zahlung als streitig darstellt und insoweit keine Tatbestandsberichtigung beantragt ist. Zudem deckt sich die Feststellung als streitig mit dem sc hriftsätzlichen Vorbringen des Beklagten auf S. 6 seiner Klageerwiderung.

V. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 56/11
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 5/12