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BGH - Entscheidung vom 20.06.2013

IX ZR 221/12

Normen:
InsO § 93
UmwG § 133
InsO § 93
UmwG § 133

Fundstellen:
DB 2013, 1661
DB 2013, 8
DStR 2013, 13
MDR 2013, 1066
NZI 2013, 747
WM 2013, 1413
ZIP 2013, 1433
ZIP 2013, 55
ZInsO 2013, 1471

BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen IX ZR 221/12

DRsp Nr. 2013/17285

Berechtigung eines Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers; Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 93 InsO auf eine Haftung gemäß § 133 UmwG

Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers geltend zu machen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 93 ; UmwG § 133 ;

Gründe

Die beabsichtigte Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die Vorschrift des § 93 InsO kann weder unmittelbar noch entsprechend auf den hier in Rede stehenden Fall einer Haftung nach § 133 UmwG angewandt werden. Sie setzt die allgemeine Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft voraus, die allen Gläubigern dieser Gesellschaft gleichmäßig zugute kommen soll. Die Notwendigkeit, eine Sondermasse zugunsten bestimmter Gläubiger zu bilden, stellt sich nur im Ausnahmefall der beschränkten Nachhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 Rn. 9). Die Haftung nach § 133 UmwG knüpft demgegenüber an eine Auf- oder Abspaltung oder eine Ausgliederung an (§ 123 UmwG ) und gilt von vornherein nur für die Gruppe der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer entsprechenden Anwendung des § 93 InsO auf den Fall der Haftung nach § 133 UmwG kann im Prozesskostenhilfeverfahren beantwortet werden. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können; denn sonst würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen werden, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können (BVerfG NJW 2008, 1060 , 1061). So liegt der Fall hier. Die Ermächtigung nach § 93 InsO gilt für die unmittelbare unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO ); sie kann nicht auf beliebige andere Fälle gesamtschuldnerischer Haftung übertragen werden. In einem Hauptsacheverfahren kann dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ) nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, gemäß § 552a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einen (einstimmigen) Beschluss entschieden werden.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 223/09
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 172/11
Fundstellen
DB 2013, 1661
DB 2013, 8
DStR 2013, 13
MDR 2013, 1066
NZI 2013, 747
WM 2013, 1413
ZIP 2013, 1433
ZIP 2013, 55
ZInsO 2013, 1471