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BGH - Entscheidung vom 12.02.2013

2 StR 536/12

Normen:
StPO § 338 Nr. 3

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 66

BGH, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 2 StR 536/12

DRsp Nr. 2013/4791

Begründung der Besorgnis der Befangenheit aus Äußerungen einer Kammer hinsichtlich der Bezeichnung eines Verteidigerverhaltens als unverschämt

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Juli 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der von dem Angeklagten E. gemäß § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Rüge:

Die Bemerkungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 23. April 2012 zu den Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten B. , diese seinen "unverschämt", hätten "nötigenden Charakter", gingen über "zulässiges Verteidigungsverhalten hinaus" und sollten "Anlass zu einer entschuldigenden Erklärung" geben, stellten zwar keine der Prozesssituation angemessene Reaktion dar. Sie waren aber im Ergebnis nicht geeignet, aus Sicht des Angeklagten E. die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 3 ;
Vorinstanz: LG Köln, vom 20.07.2012
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 66