BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 5 StR 263/13
DRsp Nr. 2013/18120
Begründetheit einer Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 2 bis 9 der Urteilsgründe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 28.01.2013
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