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BGH - Entscheidung vom 30.07.2013

4 StR 230/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - Aktenzeichen 4 StR 230/13

DRsp Nr. 2013/19172

Begründetheit einer Revision bei mangelndem Vorliegen eines Rechtsfehlers zu Lasten des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juni 2013 bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht die Verurteilung wegen Vergewaltigung neben § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch auf dessen Nummern 2 und 3 gestützt hat, bestehen zwar Bedenken, ob dies von den Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11 [[...] Rn. 8, 9]; vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11) und ob in Fällen der vorliegenden Art § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben dessen Nummern 1 und 2 zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu einerseits BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11 [[...] Rn. 7]; vom 26. Oktober 2010 - 4 StR 397/10; andererseits BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 580/10). Angesichts der ohnehin milden Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass der Strafausspruch hierauf beruht, zumal die Strafkammer die Verwirklichung mehrerer Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB - anders als bei der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - nicht strafschärfend berücksichtigt hat, es im Fall einer Verurteilung allein nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber zulässig gewesen wäre, dem Angeklagten die zur Begründung der Nummern 2 und 3 herangezogenen Umstände anzulasten.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 14.12.2012