BGH, Beschluss vom 28.03.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 220/12; 2 AR 180/12
DRsp Nr. 2013/7139
Begründetheit einer Anhörungsrüge bei einer Kenntnisnahme und Inerwägungsziehen des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Normenkette:
StPO § 33a;Gründe
Der Senat hat die unzulässige Beschwerde des Strafgefangenen am 9. Oktober 2012 verworfen (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ). Seine gemäß § 33a StPO erhobene "Anhörungsrüge" ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat kein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen hat.
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